Deine PV-Anlage produziert mittags mehr Strom, als du selbst brauchst? Dann gib den Überschuss an deine Nachbarn in der Energiegemeinschaft weiter, statt ihn für ein paar Cent ans Netz zu verkaufen. Du bekommst dafür einen fairen Preis, und deine Nachbarn zahlen weniger als beim Stromanbieter.
Wichtig vorab: Unser Vertrag kommt zusätzlich zu deinem bestehenden Einspeisevertrag dazu, er ersetzt ihn nicht.
Deine Anlage bleibt dabei immer dein Eigentum. Wartung und Versicherung liegen weiterhin bei dir.
Ja. Den Einspeisevertrag mit deinem Energieversorger brauchst du für die Inbetriebnahme deiner PV-Anlage. Er bleibt auch bestehen, wenn du bei uns mitmachst. Unser Vertrag kommt nur zusätzlich dazu und regelt den Teil deines Stroms, der in der Gemeinschaft verbraucht wird. Den Rest übernimmt wie bisher dein Energieversorger.
Ja, du kannst dich gern schon vormerken lassen. Der Einspeisevertrag mit uns wird aber erst wirksam, wenn deine Anlage über deinen Energieversorger angemeldet und in Betrieb ist.
Seit 1. Oktober 2026 gelten für Energiegemeinschaften die Regeln des neuen ElWG. Für Einspeiser sind das die wichtigsten Punkte:
Du kannst deinen Strom in mehreren Energiegemeinschaften gleichzeitig anbieten, zum Beispiel in deiner regionalen EEG und in unserer Bürgerenergiegemeinschaft (BEG). So findest du für mehr Überschuss einen Abnehmer.
Eigenversorgungsanlage (EVA): Du kannst deinen Strom an mehreren eigenen Standorten nutzen, etwa im Haus und im Gartenhaus. → Mehr über EVA
Für beides brauchst du keinen Verein und keine Firma.
In allen Gemeinschaften, die WiEnergy betreut, gelten seit 1. Oktober 2026 einheitliche Allgemeine Lieferbedingungen. Du weißt also genau, was du bekommst und wie abgerechnet wird.
Ab 1. Jänner 2027 zahlen Anlagen mit mehr als 20 kW einen kleinen Beitrag von 0,05 Cent pro eingespeister kWh. Für typische Hausdachanlagen bis 20 kW ändert sich nichts, sie speisen weiterhin kostenlos ein.
Bei neuen oder erweiterten PV-Anlagen darf der Netzbetreiber die Einspeisung auf 70 % der Modulleistung begrenzen. Bei einer 10-kWp-Anlage sind das höchstens 7 kW. Im Alltag macht das kaum einen Unterschied, weil die Spitzen nur selten erreicht werden. Mit einem Speicher oder wenn du deinen Strom mittags selbst verbrauchst, spielt die Grenze praktisch keine Rolle. Bestehende Anlagen sind davon nicht betroffen.
Haushalte mit Anlagen bis 30 kW und andere Einspeiser bis 100 kW müssen keine eigenen Lieferantenpflichten erfüllen. Darüber gelten zusätzliche Pflichten, etwa für Rechnungen und Kundeninformation.
Ab der Veranlagung 2022 gelten gemäß § 3 Z 39 EStG idF BGBl I 2022/108 einige wichtige Änderungen in Bezug auf die Einkommensteuerbefreiung von Einkünften aus der Einspeisung von Strom. Demnach sind Einkünfte aus der Einspeisung von Strom bis zu einer Menge von 12.500 kWh pro Jahr von der Einkommensteuer befreit, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Diese Regelung gilt nicht nur für Eigenheime oder private Anlagenbetreiber, sondern auch im Kontext der Teilnahme an einer Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft (EEG). Denn aus der wirtschaftlichen Perspektive liefert der Eigentümer der Energieerzeugungsanlage Strom an die EEG, und somit wird auch hier keine Einkommensteuer erhoben, solange die genannten Grenzen nicht überschritten werden.
Wenn die oben genannten Grenzen überschritten werden, ist der Betreiber der Anlage einkommensteuerpflichtig – unabhängig davon, ob er an einer EEG teilnimmt oder nicht. In diesem Fall müssen die Einkünfte aus der Einspeisung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden.
Als zivilrechtlicher Eigentümer der Energieerzeugungsanlage (sei es als Überschusseinspeiser oder Volleinspeiser) räumt der Betreiber der EEG im Ausmaß der in die Gemeinschaft gelieferten Energie eine beschränkte Betriebs- und Verfügungsgewalt ein. Das bedeutet, die EEG hat das Recht, den Strom zu nutzen und zu verteilen, allerdings bleibt der Betreiber weiterhin Eigentümer der Anlage und behält sich die Betriebs- und Verfügungsgewalt über die Energie, die er selbst verbraucht oder die nicht in der EEG verbraucht und somit ins öffentliche Netz eingespeist wird.
Für den Betreiber ergibt sich dadurch eine Einnahmequelle aus der Bereitstellung der Energieerzeugungsanlage, die steuerlich grundsätzlich als Einkünfte aus Gewerbebetrieb behandelt wird, wenn die genannten Grenzwerte überschritten werden.
In der wirtschaftlichen Betrachtungsweise wird der Strom, der durch den Eigentümer einer Energieerzeugungsanlage an die EEG geliefert wird, als Lieferung von Elektrizität betrachtet. Die EEG tritt dabei als Wiederverkäufer auf. Daher kommt das Reverse Charge-Verfahren gemäß § 19 Abs. 1c UStG zur Anwendung. In diesem Fall ist die EEG verpflichtet, die Umsatzsteuer auf den Strombezug zu entrichten.
Nein. Nur der Teil, den die Gemeinschaft verbraucht, wird über uns abgerechnet. Der Rest geht wie bisher an deinen Abnehmer.